Radverkehrsplanung
gesetzl. Grundlagen, Planung, Bewilligung, Bau und Erhaltung
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) enthält die für das Radfahren relevanten Vorschriften. Als Leitsatz für die Planung ist § 1 Abs. 1 der StVO 1960 anzusehen: „Als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können." Bei der Planung muss daher der Radverkehr immer mitberücksichtigt werden.
>>Rechtsinformationssystem Bundeskanzleramt (RIS)
Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG 1964)
Nach LStVG 1964, 7 Abs. 2, bilden besonders angelegte Radwege, sofern sie neben einer Straße entlangführen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße. Somit kann das Landes Straßenverwaltungsgesetz auf straßenbegleitenden Radwegen im gesamten Umfang angewendet werden.
Das heißt, Fragen der Grundeinlösung, der Finanzierung, des Baus und der Erhaltung sind für die jeweiligen Straßenerhaltungsträger eindeutig geregelt. Neben diesen zwei Rechtsgrundlagen sind
andere rechtliche und technische Bestimmungen aus den Bereichen Naturschutz, Wasser- oder Eisenbahnrecht relevant.
>>Plattform Landesrecht
Österr. Forschungsgesellschaft Straße/Schiene/Verkehr
Für Planung, Entwurf und Bau von Radverkehrsanlagen sind die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS 03.02.13, Juni 2001) sowie die ÖNORMEN anzuwenden.
>>www.fsv.at
Auf Basis der gesetzlichen und technischen Grundlagen führt die
Abteilung 16 (Gesamtverkehr u. Landeshochbau) die Koordinierung der überörtlichen Radverkehrsplanung - im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Gemeinden - in der Steiermark durch.
Beim Entwurf und bei der Gestaltung der Radverkehrsanlagen wird auf eine möglichst große Sicherheit für den Radverkehr besonderer Wert gelegt. Neben den Sicherheitsaspekten spielen auch Fragen der Akzeptanz eine wichtige Rolle. Die Radverkehrsanlagen müssen so angelegt sein, dass Radfahrer auf ihnen weitgehend ungestört, sicher und zügig fahren können und keine allzu großen Umwege in Kauf nehmen müssen. Grundsätzlich wird angestrebt, dass die errichteten Radwege mit einer Asphaltdecke ausgestattet werden. Dies ist jedoch aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht immer möglich.
Grundsätzlich ist nicht daran gedacht, im Sinne der Straßenverkehrsordnung nur reine Radwege zu errichten; auf untergeordneten Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen (durchschnittlicher täglicher Verkehr beträgt weniger als 1.000 Kfz in 24 Stunden) kann der Radverkehr durchaus auch im Mischverkehr, sofern nicht verkehrs- und sicherheitstechnische Überlegungen dagegen sprechen, geführt werden. Bei stärker frequentierten Straßen (durchschnittlicher täglicher Verkehr beträgt mehr als 1.000 Kfz in 24 Stunden und hoher Güterverkehrsanteil) sowie überregionaler Verkehrsfunktion sollten im Regelfall gesonderte Radwege angelegt werden.
Um einen Baustart in die Wege leiten zu können, sind im Bedarfsfall straßenrechtliche Verfahren notwendig. Folgende Materiengesetze u. Verfahren müssen dabei berücksichtigt werden:
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Wasserrecht
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Naturschutzrecht
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Eisenbahnrecht
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Rodungsbewilligung...
Durchgeführt werden diese Verfahren von den zuständigen Behörden, wie dem
Referat Verkehrsbehörde, den Baubezirksleitungen und
den Bezirkshauptmannschaften.
Der Bau von straßenbegleitenden Radwegen an Landesstraßen liegt in der Kompetenz der Abteilung 16 - Verkehr und Landeshochbau. Abseits der Landesstraßen angelegte bzw. geführte Radverkehrsanlagen liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweils betroffenen Gemeinde. Dabei kann durch die jeweilige Baubezirksleitung (Referat Straßenbau) oder durch die (
Abteilung 7 - Referat Kommunale Infrastruktur) in punkto Ausschreibung, Bauaufsicht und Bauabrechnung Amtshilfe in Anspruch genommen werden. Diese muss jedoch in Rechnung gestellt werden.
Mittels Vertrag wird vereinbart, dass die betroffene Gemeinde für die Erhaltung - also für den Winterdienst, die Instandhaltung und laufende Überprüfung der Beschilderung - zu sorgen hat. Dieser Vertrag, diese Zustimmung der Gemeinde zur vertraglich verpflichteten Erhaltung der Radweganlage ist Voraussetzung für eine Förderung durch das Land Steiermark.


Das Radverkehrsnetz bedarf ähnlich wie das Straßenverkehrsnetz einer besonderen Beschilderung und Wegweisung, welche die Radfahrer auf den Hauptverkehrsverbindungen zu ihren Zielen führt. Durch Leitschilder, die einen Richtungspfeil aufweisen, wird der Radfahrer in Verzweigungspunkten geführt und mit zusätzlichen Ziel- und Entfernungsangaben wird die Orientierung des Radfahrers ergänzt.
Richtlinie
Um die Sicherheit der Radfahrer zu gewährleisten und den gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen, ist die Kennzeichnung der Radfahranlagen unbedingt erforderlich. Die Vorschriften für die Beschilderung und Markierung von Radfahranlagen sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, wie der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bodenmarkierungsverordnung, Straßenverkehrszeichenverordnung und RVS enthalten.
Die Richtlinien für die Kennzeichnung der Radwege, Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen und Radfahrerüberfahrten wurden von den zuständigen Fachabteilungen der Steiermärkischen Landesregierung erarbeitet und zur künftigen Anwendung empfohlen. Diese soll eine wirksame Hilfe für alle verantwortlichen Anwender wie Behörden und Straßenverwaltungen sein.
>>Muster einer touristischen Radroutenbeschilderung
>>Richtlinie "Beschilderung u. Markierung von Radfahranlagen/2002"
>>StVO 1960
>>RVS 3.13 - nicht motorisierte Verkehr (Radverkehr)

Bei Fragen zu
- Strategie u. Bewußstseinsbildung
- Planung u. Bau
- Beschilderung, Förderung Radabstellanlagen
- Beispielhafte Projekte sowie
- Internet u. Geodaten
wenden Sie sich bitte an >>folgende Personen!










