Richtlinie zur Geschwindigkeitsharmonisierung
Der Landtag Steiermark hat mit dem Beschluss vom 19. 10. 2004 das Steirische Verkehrssicherheitsprogramm 2004 vom September 2004 übernommen. In diesem ist das Prinzip der Geschwindikgkeitsstaffelung von 30/50/80/100 km/h bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen als eine der Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Senkung der Unfallzahlen festgelegt. Der Arbeitskreis der Verkehrssachverständigen bietet nun mit der vorliegenden Richtlinie eine Hilfestellung zur landesweiten Umsetzung dieses Prinzips an.
>>Richtlinie Geschwindigkeitsharmonisierung
„Schilderwald" überfordert menschliches Gehirn
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gefahren- und Hinweiszeichen, Werbe- und Ankündigungstafeln - das menschliche Gehirn ist durch den teils herrschenden „Schilderwald" überfordert. Denn maximal drei Verkehrszeichen können gleichzeitig so bewusst wahrgenommen werden, dass auch das Verhalten dementsprechend angepasst werden kann. Gleiche Tempolimits über längere und ganze Straßenzüge können demnach entscheidend helfen, die Reizüberflutung zu mindern.
Rund 250.000 Schilder entlang der Landesstraßen
Nachdem sich die Anzahl aller Schilder (Verkehrs-, Hinweis-, Gefahrenzeichen etc.) nahezu täglich ändert, ist eine exakte Angabe nicht möglich. Derzeit befinden sich in etwa 250.000 Schilder entlang der rund 5.000 Kilometer Landesstraßen. Dies bedeutet, dass durchschnittlich alle 20 Meter eine Information auf den Verkehrsteilnehmer zukommt. Die sukzessive Umsetzung der Geschwindigkeitsharmonisierung wird dem entgegenwirken und freilich zu einer Reduktion des „Schilderwaldes" führen.
Es wird angenommen, dass vor allem bei der Umstellung der 70 km/h- auf 80 km/h-Bereiche durch längere, homogenere Abschnitte und durch eine dementsprechende Straßenraumgestaltung rund 10 % der Geschwindigkeitstafeln eingespart werden können. Viel höher erscheint das Einsparungspotenzial bei Hinweis- und Gefahrenschildern (Achtung Wildwechsel!, Achtung kurvenreiche Straße!).
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
Im „Steirischen Verkehrssicherheitsprogramm" hat der Verkehrssicherheitsbeirat eine Harmonisierung der Geschwindigkeitsbeschränkungen angeregt. Der Steiermärkische Landtag hat dieses Programm beschlossen. Eine Harmonisierung der Geschwindigkeitsbeschränkungen - das heißt weniger unterschiedliche Verkehrszeichen mit Tempoangaben - wird als eine Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Senkung der Unfallzahlen angesehen und kann zudem den Verkehr flüssiger gestalten. Die Harmonisierung sieht vor:
100 km/h im Freiland
Reduktion auf 80 km/h im Freiland bei Erforderlichkeit
50 km/h im Ortsgebiet
Wahrnehmung von Verkehrszeichen sehr unterschiedlich
Untersuchungen haben ergeben, dass die Wahrnehmungswahrscheinlichkeit und Merkrate von Verkehrszeichen zwischen 25 % und 93,5 % (in Abhängigkeit von Versuchsanordnung und Verkehrszeichenart) liegt. Bei Geschwindigkeitsbeschränkungen liegt diese in etwa zwischen 50 % und 80 %.
Besonders schlecht schneiden in verschiedenen Untersuchungen Sperrlinien, Überholverbotszeichen und das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren" ohne erläuternde Zusatztafel ab.
Entscheidend für eine hohe Wahrnehmungs- und Merkrate ist der übermittelte Informationsgehalt in Bezug auf eine konkrete Anpassung bzw. Änderung des Fahrverhaltens.
Optisch zu wenig auffällige, relevante Informationen laufen Gefahr unterzugehen, ein unruhiger Hintergrund „schluckt" Verkehrszeichen. Diese Gefahr besteht auch bei Standorten, die (zeitweise) im Schatten liegen (z.B.: Allee), wartende Fußgänger bei Fußgängerübergängen vor einer (beleuchteten) Auslage oder sonstigem unruhigen Hintergrund haben das gleiche Schicksal. Verkehrszeichen neben Werbeeinrichtungen, Firmenschildern u. dgl. verlieren den Kampf um die Aufmerksamkeit der Adressaten des Verkehrszeichens.
Ein einheitliches Bild in der gesamten Steiermark
Durch die Geschwindigkeitsharmonisierung sollen den Intentionen der Wahrnehmungspsychologie folgend wieder erkennbare Situationen geschaffen werden, so dass der Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit gleichartigen Situationen landesweit und von Verwaltungsbezirken unabhängig gleichartige Verkehrsmaßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen) vorfindet. Die Schaffung eines einheitlichen Bildes in der gesamten Steiermark und die Reduzierung des „Schilderwaldes" sollen gewährleisten, dass sich die Verkehrsteilnehmer wieder einfacher zu recht zu finden. Wobei der Lenker keinesfalls aus der Verantwortung genommen werden darf. Schließlich hat jeder Verkehrsteilnehmer nach § 20 StVO „die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen."
Gleiche Sachverhalte, gleiche Verkehrsregelungen
Bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist als häufigster Kritikpunkt das Phänomen zu nennen, dass es für an sich gleiche Sachverhalte steiermarkweit bei weitem nicht immer gleiche Verkehrsregelungen gibt.
Dabei sollten jedoch einige Erfahrungswerte nicht aus den Augen gelassen werden:
- Verkehrsregelungen sollten vor allem vor dem Hintergrund ihres eigentlichen Zweckes, nämlich in erster Linie der Hebung der Verkehrssicherheit und erst in zweiter Linie unter dem „Gehorsamsaspekt" zu sehen sein.
- Von vornherein kann fast nie prognostiziert werden, ob und wie (gut) sich eine Verkehrsregelung bewährt. Was sich im einen Fall als Ideallösung erweist, muss in einem als gleich gelagert scheinenden Fall absolut nicht gleich gut funktionieren.
- Aspekte der Motivations - und der Wahrnehmungspsychologie dürfen auf keinen Fall vernachlässigt werden.
- Eine Regelung mit schlechter Akzeptanz ist nicht ungefährlich, sie erzeugt bei den zu schützenden Personen ein trügerisches Sicherheitsgefühl.
- Jede Straßenpolizeibehörde ist (vor allem auch aus dem letztgenannten Grund) gut beraten, die von ihr erlassenen Verkehrsregelungen auf ihre Einhaltung zu kontrollieren, damit bei unzureichender Akzeptanz rechtzeitig über Verbesserungsmaßnahmen entschieden werden kann.
Nur mehr Ortstafeln und 80er-Beschränkungen
Nachdem 50er, 60er oder 70er auf Landesstraßen bald der Vergangenheit angehören sollen, sollte wenn möglich mit Ortsgebietverordnungen und 80er-Beschränkungen das Auslangen gefunden werden. Dabei wird das Ziel verfolgt, aufgrund von Besiedelung, Verkehrsaufkommen, Straßenzustand und Unfallgeschehen möglichst wenige „Temposprünge" zu verordnen.
Phase der Pilotprojekte bereits angelaufen
An fünf Straßenzügen (B67 Bezirksgrenze Bruck bis Graz, L111 und L104 im Bezirk Bruck, L515 und L517 im Bezirk Knittelfeld) wurden bereits Pilotprojekte gestartet, bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgenommen und der Richtlinie angepasst. Die Evaluierung (Unfallzahlen und Geschwindigkeitsverhalten) soll im nächsten Jahr abgeschlossen sein, die steiermarkweite Umsetzung der Richtlinie wird schrittweise im Zuge der Behördenverfahren umgesetzt.
Kein Unterschied zwischen 70 und 80
Messungen haben ergeben, dass die gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit sowohl innerhalb 70er- als auch 80er-Beschränkungen bei 84 km/h liegt. Extreme Überschreitungen erfolgen fast ausschließlich im Bereich der 70er-Beschränkungen, wonach die weit höhere Akzeptanz der 80 km/h-Beschränkung unterstrichen wird. Und die höchste Leistungsfähigkeit einer zweistreifigen Landesstraße wird bei 80 km/h erreicht.
Kein Rechtsanspruch auf Verordnung
Die vorliegende Richtlinie ist kein starres Korsett, sondern ein auf die örtlichen Begebenheiten Rücksicht nehmende Grundlage zum Umgang mit Geschwindigkeiten. Aus ihr lässt sich kein Rechtsanspruch auf Verordnung einer Geschwindigkeit ableiten. Damit ist ein Papier gelungen, das sowohl die Behörde als auch den Amtsachverständigendienst unterstützt.
Einsatzkriterien für Geschwindigkeitsbereiche
Freiland (100 km/h):
in unverbauten Gebieten ( auch in kurvigen Abschnitten)
in verbauten Gebieten, wenn eine großzügige Linienführung vorherrscht
bei gut ausgebauten Kreuzungen (Sichtweiten vorhanden)
keine bzw. geringe Fußgänger und Radfahrerfrequenzen
auch wenn die Linienführung keine 100 km/h zulässt - Hinweisschilder (§20)
Freiland 80 km/h:
(+ muss gegeben sein, ~ kann sein)
~ Siedlungsbereiche im Freiland
~ Bushaltestellen, wenn die Anfahrsichtweiten nach RVS nicht gegeben sind (nötigenfalls behördliches Verfahren nach § 96 Abs. 5 StVO obligat!)
~ Zufahrten
~ stark frequentierte Kreuzungen oder Querungsstellen
~ viele Fußgänger und Radfahrer im Längsverkehr bei unübersichtlichen
Straßenabschnitten (Haltestellen)
+ Kreuzungen an Kuppen bei fehlenden Sichtweiten
+ Tunnel mit Begegnungsverkehr
lockere Verbauung (Umfahrungen beidseitig verbaut)
~ Strecken mit Unfällen aufgrund überhöhter Geschwindigkeit
+ Verflechtungsstrecken (bei Unfällen und hohen Verkehrsaufkommen)
Ortsgebiet (50 km/h)
Im Ortsgebiet grundsätzlich gesetzliche Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
Eine Erhöhung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet sollte nur besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben. Auf Grund der Rechtslage nach § 43 Abs. 4 StVO handelt es sich nun - seit der Änderung der StVO (BGBl. I 80/2002) - um eine Kann-Bestimmung; das Abweichen von der generellen Regelung (Tempo 50) bedarf daher einer eingehenden Begründung. In Frage kommen wird eine derartige Regelung normalerweise bei solchen Konstellationen, bei denen eine eher weitläufige aber dennoch als geschlossen erkennbare Verbauung mit allen damit verbundenen Verkehrssituationen vorliegt - siehe Judikatur! Die Anhebung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit muss unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit sehr sorgfältig begründet sein und wird in erster Linie das Ziel haben müssen, homogene Fahrgeschwindigkeiten auf verkehrssicherheitstechnisch verantwortbarem Niveau zu gewährleisten. Anhebungen über 70 km/h hinaus sind zu unterlassen.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass in 70 km/h-Bereichen keine Fußgängerübergänge möglich sind.
Ortstafeln sollen nur am Beginn und Ende des tatsächlich verbauten Gebietes stehen, wo typisches Verkehrsaufkommen und typische Verkehrssituationen für Ortsgebiete herrschen (z.B. Fußgänger, Radfahrer, Kinder, Haustiere, ortsgebietsspezifische Fahrmanöver).
Ortsgebiet 30 km/h
Wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Nur in Verbindung mit verkehrsberuhigten Zonen im Ortsgebiet
Ortsgebiete mit 30 km/h ausgenommen Vorrangstraßen, Rechtsregel anstreben
besonderer Schutzbedarf (Volksschulen)
Ortsgebiet mit seitlichen Schrägparkplätzen
Siedlungsgebieten, bei geringer Fahrbahnbreite und Mischverkehr (großer Fußgänger- und Radfahreranteil)
Ortsgebiet bei Querungshilfen und zw. Busbuchten bei häufiger Querung (analog Schutzwegrichtlinie, wenn kein Schutzweg vorhanden ist)
Radfahren gegen Einbahn bei geringer Breite