"Etappenerfolg" beim Projekt "Kreuzung Trautenfels“
Die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark über die gegen die straßen- sowie wasserrechtlichen, erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Beschwerden liegen nun vor. „Die Beschwerden der Projektgegner wurden als inhaltlich unbegründet abgewiesen, da die wesentlichen Interessen der Beschwerdeführer durch das Projekt `B 320 - Kreuzung Trautenfels´ nicht beeinträchtigt werden", freut sich der steirische Verkehrslandesrat Anton Lang über einen „weiteren Etappenerfolg" im Rahmen der Realisierung dieses wichtigen Infrastrukturprojektes im Ennstal.
Damit sind eine rechtskräftige straßenrechtliche sowie eine rechtskräftige wasserrechtliche Genehmigung für das Projekt vorhanden. Gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts können die Beschwerdeführer binnen 6 Wochen eine außerordentliche Revision (die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, da keine Rechtsfrage von Bedeutung zu klären ist) an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (wegen einer behaupteten Grundrechtsverletzung) erheben. Diesen Rechtsinstrumenten kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (sie ändern also nichts an der Rechtskraft), eine solche kann jedoch beantragt werden. Nach der Einschätzung des Rechtsvertreters des Landes hätten wohl weder eine außerordentliche Revision noch eine Beschwerde oder auch die allfällige Beantragung einer aufschiebenden Wirkung wenig Aussicht auf Erfolg. „Es gilt nunmehr die 6-wöchige Revision- bzw. Beschwerdefrist abzuwarten. Sofern einer außerordentlichen Revision bzw. Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, steht dem Beginn der Bauarbeiten aus straßen- bzw. wasserrechtlicher Sicht nichts mehr entgegen", so Lang, der betont: „Wir sind erfreut über die positive Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Es wird bestätigt, dass das Projekt von der Landesstraßenverwaltung sehr gut vorbereitet wurde und durch dieses keine Interessen der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden. Das ist ein wichtiger Etappenerfolg. Sollte nun in weiterer Folge durch eine allfällige Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, könnten die vorbereiteten Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht werden!"
25. Mai 2018