Lärmschutz-Allgemein
Grundsätzlich wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
Landesstraßen (B, L)
Der Lärm von Kraftfahrzeugen wird als störend empfunden und ist bei einer bestimmten Lautstärke gesundheitsschädigend. Aus diesem Grunde bietet das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LGBL Nr. 89/2002, die Möglichkeit, für Anrainer Lärmschutzförderungen zu erlangen.
>>Wissenswertes zum Thema Straßenlärm
Vorraussetzungen
Grundvoraussetzung für eine Lärmschutzförderung sind:
- Das betreffende Wohnobjekt muss an einer Landesstraße (B oder L) liegen.
- Der betroffene Anrainer muss seit mindestens 10 Jahren im betreffenden Objekt wohnen, bzw. seit 10 Jahren Eigentümer sein.
- Die Lärmgrenzwerte müssen überschritten werden (
Lärm-Check).
Die Immissionsgrenzwerte sind für geplante und bestehende Straßen grundsätzlich
ident und betragen 60 dB LA,eq für den Tag und 50 dB LA,eq für die Nacht.
LA,eq: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB (siehe Technikinfo)
Lärmschutzmaßnahmen
Es werden grundsätzlich 3 Arten des Lärmschutzes unterschieden:
Lärmschutz-Fenster (LSF) - Einbau von Lärmschutzfenster und -türen
Lärmschutz-Wände (LSW) - Errichtung eines Schallschirmes, wie z.B. Wand, Damm, etc.
Lärmschutz-Selbstbau (LSB) - Errichtung einer Lärmschutzwand im Selbstbau
- Basisinfo (PDF-Dokument, 599 KB): Infofolder mit allgemeinen Hinweisen
Technikinfo (PDF-Dokument, 686 KB): Infofolder mit vielen Informationen zur Schalltechnik
Lärmschutz-Richtlinie RiLL (Stand 07/2005)
Online-Informationen von Firmen finden sie über unser Linkverzeichnis (Rubrik Lärmschutz).
Ansprechpartner:
Falls Sie eine Förderung in Anspruch nehmen wollen oder Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständige Dienststelle in Verbindung.






