P&R für Gemeinden
Richtlinien zur Mitfinanzierung des Verkehrsressorts
Auf Basis der generellen Richtlinien für die Förderung des Nah- und Regionalverkehrs in der Steiermark wird die Errichtung von P&R-Anlagen an Buslinien durch das Verkehrsressort des Landes Steiermark bis zu 50 % der Gesamtherstellungskosten (ohne Grundstückskosten) mitfinanziert. Für eine derartige Mitfinanzierung sind jedoch einige wesentliche Punkte zu beachten:
• Einreichen eines formlosen Ansuchens zur Förderung einer P&R-Anlage bei Ing. Ralf Loy, Abteilung 16, Stempfergasse 7, 8010 Graz.
• Der Bedarf für eine P&R-Anlage muss vorhanden sein und grundsätzlich nachgewiesen werden. Für größere Anlagen sind von einschlägigen technischen Büros wie beeideten Zivilingenieuren oder technischen Büros für Verkehrswesen Potenzialermittlungen durchzuführen, eventuell sind mehrere Bauabschnitte vorzusehen. Die Anlage muss in unmittelbarer Nähe einer Haltestelle einer entsprechend leistungsfähigen Verbundlinie situiert sein. Überdachte Abstellplätze für einspurige Fahrzeuge (Fahrräder und Kraftfahrräder) und Behindertenparkplätze in entsprechender Anzahl sowie ein barrierefreier Zugang zur Haltestelle sind vorzusehen.
• Die Größe der Anlage richtet sich nach dem zu erwartenden zukünftigen Bedarf. Für die Dimensionierung einer Anlage ist inklusive aller Zu- und Abfahrten und Rangierflächen von ca. 30 m² als mittleren Platzbedarf pro Pkw-Stellplatz auszugehen.
• Die Planung erfolgt auf Auftrag der A16 bzw. in Absprache mit der A16 und muss den generellen Richtlinien des Landes, dem Stand der Technik, dem Baugesetz, einschlägigen ÖNORMEN und der RVS entsprechen. Die Kosten für die Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung werden den Gesamtherstellungskosten der P&R Anlage zugerechnet und entsprechend aufgeteilt.
• Das Grundstück ist dem Land für die P&R-Anlage von der Gemeinde kostenfrei zur Verfügung zu stellen und soll im Besitz der Gemeinde stehen. Im Ausnahmefall können auch Grundstücke mit langfristigen Verfügungsrechten (mindestens 30 Jahre) durch die Gemeinde mit P&R-Anlagen bebaut werden.
• Die Gemeinde ist als Auftraggeber für die Errichtung der Anlage Bauträger und Konsenswerber bzw. verantwortlich für die Erlangung sämtlicher erforderlichen Bewilligungen (Baubewilligung, ggf. Zufahrtsbewilligung bzw. andere Genehmigungen der Landesstraßenverwaltung, Naturschutz, wasserrechtliche Bewilligungen, Betriebsbewilligung u.a.) und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen wie gesetzeskonforme Ausschreibung und Vergabe, für regelkonforme Ausführung und übernimmt Bauleitung, Bauaufsicht, Abrechnung und die Übernahme.
• Der Finanzierungsanteil des Verkehrsressorts wird nach Abschluss der Arbeiten und einvernehmlicher Feststellung der vereinbarungsgemäßen Ausführung durch die A16 ausbezahlt.
• Die Mitfinanzierung einer Gemeindegrenzen übergreifenden Anlage ist möglich und entspricht der sonst üblichen Vorgangsweise. Der Konsens über den Aufteilungsschlüssel und die Aufgabenverteilung mit allen betroffenen Gemeinden ist seitens der Standortgemeinde(n) selbst herzustellen.
• Der maximale Finanzierungsbeitrag der Verkehrsabteilung beträgt bei flächigen Anlagen 50% der projektsrelevanten Gesamtherstellungskosten und bei Parkhäusern bzw. Tiefgaragen 35%. Dieser Finanzierungsanteil orientiert sich an zweckmäßigen Ausführungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wie besondere Anforderungen an Baugrund, Grundwasser etc. Darüber hinaus gehende, für die Funktion der P&R-Anlage nicht zwingend erforderliche Ausführungen oder Anlagenteile werden nicht in den Finanzierungsbeitrag des Landes mit einbezogen. Derzeit ist aufgrund der langjährigen Kostenermittlung und -überwachung von Gesamtherstellungskosten in der Höhe von rund 3.000,- Euro je Stellplatz in flächigen Anlagen sowie rund 14.000,- Euro je Stellplatz in Parkhäusern auszugehen.
• Allfällige sonstige finanzielle Zuwendungen, Förderungen oder Mitfinanzierungen durch Dienststellen des Landes müssen der A16 bekannt gegeben werden, haben aber, soweit sie insgesamt nicht mehr als 100% der Gesamtherstellungskosten betragen, keinen Einfluss auf den Finanzierungsbeitrag der Verkehrsabteilung.
• Die Verträge zur Errichtung, Finanzierung, Betrieb und Instandhaltung der P&R-Anlagen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Anlagen gehen in den Besitz der jeweiligen Gemeinde über. Die Gemeinden haben für straßenrechtliche Verordnungen (z.B. Behindertenparkplatz oder sonstige Verkehrszeichen), den Betrieb, die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Anlage für mindestens 30 Jahre Sorge zu tragen. Darunter versteht man die Wartung und Pflege der gesamten Anlage, insbesondere den Winterdienst während der Betriebszeiten (von 5.00 bis 22.00 Uhr), den Grünschnitt und die Beleuchtung der Anlage sowie Instandhaltungsmaßnahmen, die für eine ordentliche und vertragskonforme Nutzung der Anlage erforderlich sind.
• Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass die P&R-Anlage nur von den Fahrgästen der der Anlage zugehörigen öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. Grundsätzlich sind flächige Anlagen nicht zu bewirtschaften. Für den Betrieb von Parkhäusern ist ein Entgelt dafür zweckgebunden vereinbar. Dieses darf jedoch pro Tag und Stellplatz einen Euro nicht übersteigen (Basis 2008, wertgesichert nach VPI).
• Für die zukünftige komplette Instandsetzung bzw. allfällige Neuerrichtung einer P&R-Anlage ist bei Bedarf ein gesondertes Übereinkommen abzuschließen.
• Die Anlage kann im Einvernehmen mit der A16 auch zusätzliche Funktionen wie Busterminal, Busbucht oder Bushaltestellen mit Buswartehäuschen oder andere Funktionen mit einbeziehen. Für etwaige zusätzliche Infrastruktureinrichtungen des öffentlichen Verkehrs gibt es entsprechend den generellen Richtlinien für die Förderung des Nah- und Regionalverkehrs in der Steiermark z.T. andere Schlüssel zur Mitfinanzierung bzw. sind zT. andere Behördenbewilligungen oder Vereinbarungen erforderlich. Sonstige Einrichtungen im Umfeld von P&R-Anlagen, die im Interesse der Gemeinde oder von Dritten liegen, können vom Verkehrsressort nicht mitfinanziert werden.