Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten
Ziel der Landesplanung ist der effizientere Budgetmitteleinsatz zur Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs durch die Bestellung aller gemeinwirtschaftlichen (nichtkommerziellen) Leistungen eines Konzessionsbündels in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren (gemäß EU VO1370/2007). Notwendige Voraussetzung dafür ist die Bündelung von Kraftfahrlinien in einem verkehrsgeografisch zusammenhängenden Gebiet (Konzessionsbündel) sowie die Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten in diesem Gebiet.
Damit ergibt sich für die Landesplanung bei Auslaufen aller Konzessionen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Möglichkeit, eine Gesamtverkehrsplanung im jeweiligen Bündel vorzunehmen, ohne auf bestehenden Konzessionen Rücksicht nehmen zu müssen. Insbesonders könnte ein bestehender Parallelverkehr von Bus und Bahn abgestellt werden. Die Bedürfnisse der Fahrgäste könnten in den Mittelpunkt rücken. Derzeit besteht nur die Möglichkeit einzelne Zusatzleistungen zu bestellen, größere Veränderungen, wie Änderungen im Fahrplanwesen oder in der Linienführung sind jetzt nur im Konsens mit den Betreibern möglich.
Eine Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten ist bereits im beschlossenen Gesamtverkehrskonzept 2008+ vorgesehen. In der Zwischenzeit hat es zu diesem Konzept Änderungen gegeben. Das Konzept der Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten ist erstmals am 16. April 2007 und aktualisiert am 26. Jänner 2012 von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen worden und wird nachfolgend beschrieben.
Aktualisiertes Konzept der Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten
Das aktualisierte Konzept der Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten umfasst folgende
Eckpunkte:
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Konzessionen sollen bis zum Datum des auf den Ablauf der letzten Konzession im Linienbündel folgenden Fahrplanwechsels im Dezember wiedererteilt werden.
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Mehrlandlinien: Gesondert betrachtet werden müssen sogenannte Mehrlandlinien (Linien mit bedienten Haltestellen in mehr als einem Bundesland), welche ebenfalls einem Bündel zugeordnet sind. Der Harmonisierungszeitpunkt von Mehrlandlinien liegt nicht im alleinigen planerischen Interesse des Landes Steiermark und kann daher (z. B. falls die verkehrliche Bedeutung einer Linie in einem anderen Bundesland überwiegt) auch vom Harmonisierungszeitpunkt anderer Linien im Bündel abweichen. Mehrlandlinien werden in den Linienbündeln gesondert gekennzeichnet.
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Stadtverkehrsbündel Graz: Der Fahrplanwechsel erfolgt im Stadtverkehr zu anderen Zeiten als im Regionalverkehr: Konzessionen sollen daher bis zum Datum des auf den Ablauf der letzten Konzession im Linienbündel folgenden Ende des Weihnachtsfahrplans wiedererteilt werden.
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Verschiebung von Harmonisierungszeitpunkten: Wenn sich abzeichnet, dass eine Novellierung von ÖPNRVG u. KflG nicht so rechtzeitig erfolgt, dass eine Bündelplanung rechtssicher und sinnvoll umgesetzt werden kann, können Harmonisierungszeitpunkte um 5 Jahre verschoben werden.
>>Darstellung der Linienzuordnung zu den Konzessionsbündeln





