An Wochenenden von Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr sowie an Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr ist das Fahren von LKW mit Anhänger grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot kann die Behörde im bestimmten Fällen auf Antrag bewilligen.
Rechtsgrundlagen: §§ 42, 45 StVO 1960
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