Gesetzlicher Auftrag der Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst
Gesetzlicher Auftrag des Straßenerhaltungsdienstes (§ 1319a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch)
(1) Wird durch den mangelhaften Zustand
eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine
Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den
ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner
Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.
(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt
werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu
einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden
Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und
Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der
Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen
und zumutbar ist.
(3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so
haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§11. Der Landesregierung obliegt als Landes-Straßenverwaltung
die Verwaltung der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtstraßen
und, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen,
ferner die technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen,
Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen
an solchen Straßen.