Straßenrechtliches Bewilligungsverfahren
Entstehung einer öffentlichen Straße
Es gibt verschiede mögliche Arten der Entstehung einer öffentlichen Straße:
- Langjährige Übung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses
Gem § 2 LStVG Ex lege, durch Feststellungsbescheid gem. §§ 3, 4 dokumentiert
- Öffentlicherklärung einer Privatstraße
Durch faktische Enteignung gem. § 6 LStVG
- Behördliche Widmung
Durch Einreihung gem. § 8 LStVG
Behördenverfahren
1. Ermittlungsverfahren u. Bescheid gem. § 47 vor Neuanlage, Verlegung, Umbau bei allen Straßen
2. Bei Landesstraßen:
- Einreihung und Neuanlage, Auflassung erfolgt durch Landtagsbeschluss auf Antrag der Landesregierung
- Verlegung, Umbau, Verbreiterung, wesentliche Verbesserung erfolgt durch
Beschluss der Landesregierung aufgrund vom Landtag bewill. Mittel
3. Bei Gemeindestraßen:
- Verordnung der Gemeinde
Verfahren bei Neuanlage, Verlegung, Umbau
§ 47 LStVG:
- Kundmachung durch die Behörde und Verständigung von Anrainern und sonstigen bekannten Beteiligten
- Mündliche Verhandlung ist durchzuführen bei Vorhaben von nicht geringfügigem Umfang sowie Beeinträchtigung von Interessen der Beteiligten oder öffentlichen Interessen
- Bescheid aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung
„Bewilligungsfreie" Vorhaben?
Straßenbauvorhaben bedürfen unter folgenden Voraussetzungen keiner behördlichen Bewilligung:
- Geringfügiger Umfang
- Keine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen
- Keine Beeinträchtigung von Interessen Beteiligter
Anrainer und sonstige Beteiligte
Anrainer grenzen direkt an
Nachbarn dürfen gem. §16a LStVG durch den Verkehr(!) nur so weit beeinträchtigt werden, als das mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand vermieden werden kann
Sonstige Beteiligte sind jene, deren Interessen beeinträchtigt sein können
Aber: Interessenabwägung nach § 47 Abs. 3 ist durchzuführen!
Interessenabwägung
nach § 47 Abs. 3 LStVG
-
Das Öffentliches Interesse an der Errichtung der Straße Ist anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen
-
Die Interessen der Beteiligten dürfen nur so weit berücksichtigt werden, als sie dem öffentlichen Interesse an der Errichtung und am Betrieb der Straße nicht widersprechen
Definition Öffentliches Interesse:
Interesse an der Herstellung, Erhaltung und Verbesserung einer sicheren Verkehrsverbindung (gem. § 16 LStVG Bedachtnahme auf Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs)
§ 14 Abs. 3 LStVG: Landschafts- und Ortsbild, Erhaltung von Naturdenkmalen, Geschichts- Kunst- oder Kulturdenkmalen
Exkurs: Regelungsinhalte der StVO und des Stmk LStVG
- „Straßenangelegenheiten" (LStVG)
- die Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr
- Inhalte und Umfang sowie die Sicherung des Gemeingebrauches
- die Verpflichtung zum Straßenbau und zur Straßenerhaltung
- die Enteignung für Straßenzwecke
- „Straßenpolizei" (StVO)
- Regelungen für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
- Schutz der Bevölkerung
Überschneidungen LStVG - StVO
Straßenbau erfolgt gem. § 14 u. 16 Stmk. LStVG u.a. nach den Vorgaben der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
Gemeingebrauch: Recht auf bestimmungsgemäße Benützung der Straße und die Pflicht, diese nicht einzuschränken gem. § 5 Stmk. LStVG.
Regelungen dafür beinhaltet aber v.a. die StVO.