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Lärmschutz-Allgemein

Grundsätzlich wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

  • Straßenlärm
    >>Landesstraßen (B, L)
    >>Bundesstraßen (A, S)
    >>Gemeindestraßen
  • Schienenlärm
  •  Fluglärm

Landesstraßen (B, L)

Der Lärm von Kraftfahrzeugen wird als störend empfunden und ist bei einer bestimmten Lautstärke gesundheitsschädigend. Aus diesem Grund bietet das Land Steiermark folgende Varianten zur Lärm-Reduktion an.

Lärmschutz-Wände (LSW)           
Errichtung durch das Land Steiermark eines Schallschirmes, wie Lärmschutzwände, Dämme, etc.
Lärmschutz-Fenster (LSF)          
Einbau von geförderten Lärm- bzw. Schallschutzfenstern u. -türen
Lärmschutz-Selbstbau (LSB)      
Errichtung von geförderten Lärmschutzwänden u. -toren

Grundlage für die Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen werden im Landesstraßen-verwaltungsgesetz von 1964 (zuletzt geändert durch LGBL Nr.: 89/2002) und der Richtlinie von Lärmschutz auf Landesstraßen (RILL) geregelt.

Voraussetzungen

Grundvoraussetzungen für die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen sind:

  • Das betroffene Wohnobjekt muss an einer Landesstraße (B, L) liegen oder von einer solchen beschallt werden.
  • Der betroffene Anrainer muss seit mindestens 10 Jahren im betreffenden Objekt wohnen, bzw. seit 10 Jahren Eigentümer sein. Im Falle einer Erbschaft erlischt diese 10-Jahresfrist.
  • Die Lärmgrenzwerte müssen überschritten werden.

Lärmgrenzwerte
Die Immissionsgrenzwerte sind für geplante und bestehende Straßen grundsätzlich ident und betragen 60 dB LA,eq* für den Tag und 50 dB LA,eq* für die Nacht.

LA,eq: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB (siehe Technikinfo)

Informationsmaterial 

 Basisinfo - Lärmschutz Allgemein
 Technikinfo - Lärmschutz Technik
 Richtlinie für Lärmschutz an Landesstraßen (RILL) 



Wir weisen darauf hin, dass es von der Abteilung 16 keinen allgemeingültigen Rechtsanspruch auf Lärmschutz gibt!


 

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