Lärmschutz-Allgemein

Grundsätzlich wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

Landesstraßen (B, L) 
Der Lärm von Kraftfahrzeugen wird als störend empfunden und ist bei einer bestimmten Lautstärke gesundheitsschädigend. Aus diesem Grunde bietet das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LGBL Nr. 89/2002, die Möglichkeit, für Anrainer Lärmschutzförderungen zu erlangen.

>>Wissenswertes zum Thema Straßenlärm


Vorraussetzungen
Grundvoraussetzung für eine Lärmschutzförderung sind:

  • Das betreffende Wohnobjekt muss an einer Landesstraße (B oder L) liegen.
  • Der betroffene Anrainer muss seit mindestens 10 Jahren im betreffenden Objekt wohnen, bzw. seit 10 Jahren Eigentümer sein.
  • Die Lärmgrenzwerte müssen überschritten werden

Grenzwerte
Die Immissionsgrenzwerte sind für geplante und bestehende Straßen grundsätzlich
ident und betragen 60 dB LA,eq für den Tag und 50 dB LA,eq für die Nacht.
LA,eq: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB (siehe Technikinfo)

Lärmschutzmaßnahmen
Es werden grundsätzlich 3 Arten des Lärmschutzes unterschieden:

Lärmschutz-Fenster (LSF) - Einbau von Lärmschutzfenster und -türen
Lärmschutz-Wände (LSW) - Errichtung eines Schallschirmes, wie z.B. Wand, Damm, etc.
Lärmschutz-Selbstbau (LSB) - Errichtung einer Lärmschutzwand im Selbstbau

Informationmaterial u. Ansprechpartner:

  • Basisinfo (PDF-Dokument, 599 KB): Infofolder mit allgemeinen Hinweisen
  • Technikinfo (PDF-Dokument, 686 KB): Infofolder mit vielen Informationen zur Schalltechnik
  • Lärmschutz-Richtlinie RiLL

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