Lärmschutz-Allgemein
Grundsätzlich wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
Landesstraßen (B, L)
Der Lärm von Kraftfahrzeugen wird als störend empfunden und ist bei einer bestimmten Lautstärke gesundheitsschädigend. Aus diesem Grund bietet das Land Steiermark folgende Varianten zur Lärm-Reduktion an.
Lärmschutz-Wände (LSW)
Errichtung durch das Land Steiermark eines Schallschirmes, wie Lärmschutzwände, Dämme, etc.
Lärmschutz-Fenster (LSF)
Einbau von geförderten Lärm- bzw. Schallschutzfenstern u. -türen
Lärmschutz-Selbstbau (LSB)
Errichtung von geförderten Lärmschutzwänden u. -toren
Grundlage für die Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen werden im Landesstraßen-verwaltungsgesetz von 1964 (zuletzt geändert durch LGBL Nr.: 89/2002) und der Richtlinie von Lärmschutz auf Landesstraßen (RILL) geregelt.
Voraussetzungen
Grundvoraussetzungen für die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen sind:
- Das betroffene Wohnobjekt muss an einer Landesstraße (B, L) liegen oder von einer solchen beschallt werden.
- Der betroffene Anrainer muss seit mindestens 10 Jahren im betreffenden Objekt wohnen, bzw. seit 10 Jahren Eigentümer sein. Im Falle einer Erbschaft erlischt diese 10-Jahresfrist.
- Die Lärmgrenzwerte müssen überschritten werden.
Lärmgrenzwerte
Die Immissionsgrenzwerte sind für geplante und bestehende Straßen grundsätzlich ident und betragen 60 dB LA,eq* für den Tag und 50 dB LA,eq* für die Nacht.
LA,eq: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB (siehe Technikinfo)
Informationsmaterial
Basisinfo - Lärmschutz Allgemein
Technikinfo - Lärmschutz Technik
Richtlinie für Lärmschutz an Landesstraßen (RILL) ...derzeit in Bearbeitung
Wir weisen darauf hin, dass es von der Abteilung 16 keinen allgemeingültigen Rechtsanspruch auf Lärmschutz gibt!