Schienen-Lärmschutz

Während der Lärmschutz an neugeplanten Eisenbahnstrecken gesetzlich geregelt ist, musste für die bestehenden Bahnlinien der ÖBB ein Vertrag mit dem Verkehrsministerium und den Österreichischen Bundesbahnen abgeschlossen werden.
Dieser Vertrag über die Planung, Durchführung und Erhaltung von Lärmschutzmaßnahmen an ÖBB-Bestandsstrecken vom 9. Juli 1998 sieht vor, dass 50 % der Kosten für Lärmschutzmaßnahmen von den ÖBB und je 25 % vom Land Steiermark und der jeweiligen Gemeinde übernommen werden.


Voraussetzungen für die Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen

Lärmschutzmaßnahmen können realisiert werden, wenn:

  • Das betreffende Wohnobjekt vor 1993 errichtet wurde
  • Die Lärmgrenzwerte überschritten werden
  • Die Maßnahme wirtschaftlich vertretbar ist

Lärmschutzmaßnahmen

Es werden 2 Arten des Lärmschutzes unterschieden:

  • der Einbau von Lärmschutzfenster und -türen (passiver Schutz)
  • die Errichtung eines Schallschirmes, einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzdammes, etc. (aktiver Schutz)

Der Weg zur Lärmschutzmaßnahme für ein Wohnprojekt

Auf Antrag einer Gemeinde bei der Abteilung 16 wird mit dem Verkehrsministerium und der Gemeinde ein Vertrag über die Detailplanung einer Lärmschutzmaßnahme - aufbauend auf den Schienenlärmkataster 1993 - abgeschlossen.
Nach Durchführung der erforderlichen Rechtsverfahren und Vorhandensein der finanziellen Mittel wird mit allen 3 Vertragspartnern, ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der die Ausschreibung, Baudurchführung und Abrechnung der Arbeiten und die Erhaltung beinhaltet.

 

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