Neuer Call für Mikro-ÖV-Projekte bis 30. Juni 2022 geöffnet
Neue Mikro-ÖV-Projekte können auf Basis der „Förderungsrichtlinie für Mikro ÖV Angebote in der Steiermark vom Mai 2020 in der modifizierten Fassung vom August 2021" ab sofort bis einschließlich 30. Juni 2022 bei der zuständigen Förderungsstelle eingereicht werden. Gefördert wird der zweijährige Probebetrieb neuer Projekte.
„Neue Projekte" im Sinne der Mikro-ÖV Förderungsrichtlinie sind alle Mikro-ÖV Projekte, die innerhalb der letzten drei Jahre keine Förderung des Landes auf Basis dieser Richtlinie erhalten haben.
Pro Gemeindegebiet kann ein Mikro-ÖV Projekt gefördert werden.
Für an neuen Projekten beteiligte Gemeinden, die innerhalb der letzten drei Jahre Förderungen erhalten haben und somit als laufende Projekte gelten, ist in der Leistungsbeschreibung der Dauerbetrieb anzusetzen. „Sonstige begründbare Kosten" sind aufgrund der Probebetriebsphase des neuen Gesamtprojektes nicht zulässig.
FÖRDERGEGENSTAND: „Mikro-ÖV" (Mikro-Öffentlicher-Verkehr) beschreibt unterschiedliche Nahmobilitätsangebote für den Personenverkehr, vorrangig auf kommunaler Ebene. In ländlichen Räumen und peripheren Gebieten ist die Abhängigkeit vom privaten Pkw oft sehr groß. Dies stellt insbesondere Personen ohne Zugang zu einem Pkw vor enorme Herausforderungen. „Mikro-ÖV"-Angebote sind bedarfsorientiert, flexibel und in ihrer Größenordnung im Vergleich zu konventionellen Linienverkehren eher klein gehalten - "mikro" eben.
Mikro-ÖV-Verkehre dienen als Zubringer zum öffentlichen Linienverkehr (ÖV) und ersetzen diesen, wenn es keine (zumutbaren) ÖV-Verbindungen gibt. Grundsätzlich sind mögliche ÖV-Verbindungen zu nutzen.
Ziel ist es, gemeinsam mit dem Mikro-ÖV einen flächendeckenden Einstunden-Takt zu ermöglichen.
Eine Konkurrenzierung des ÖV ist nicht zulässig und planerisch auszuschließen.
Die Entscheidung, ob bzw. wie ein Mikro-ÖV genutzt werden kann, hängt von mehreren Parametern ab, die im Anhang A „Konkurrenzkriterien" der Förderungsrichtlinie nachzulesen sind.
Mikro-ÖV-Angebote im Sinne der Mikro-ÖV Strategie Steiermark werden dauerhaft gefördert. Antragsberechtigte können im Rahmen dieses Calls für neue Mikro-ÖV Projekte um Fördergelder ansuchen, wobei die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinden über die Steuerkraftkopfquote entsprechend berücksichtigt werden.
GÜLTIGKEIT: Gefördert werden Projekte für Gemeinden auf dem Gebiet des Landes Steiermark. Anbindungen ins benachbarte Bundesland sind zulässig.
FRISTEN / Förderungsvergabe: Anträge zur Förderung von Mikro-ÖV Angeboten können ab sofort bis einschließlich 30. Juni 2022 abgegeben werden. Das neu zu vergebende Förderungsvolumen beträgt aktuell € 640.000. Werden mehr Anträge gestellt als Förderungsmittel zur Verfügung stehen, werden die Projekte nach dem Verhältnis der Einwohneranzahl zur ÖV-Bedienqualität gereiht. Dabei werden Projekte mit höheren Anteilen von Einwohnern ohne ÖV-Güteklasse vorgereiht.
Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt im Nachhinein, jeweils nach Abschluss eines Betriebsjahres und wird erstmals 2023 erfolgen.
Es können ausschließlich Kosten für Leistungen, die nach Betriebsstart und nach dem Tag der Einreichung anfallen, geltend gemacht werden.
Der Beginn der Laufzeit der Förderung ist grundsätzlich mit dem Tag der vollständigen Einreichung festgelegt, auf Antrag des Förderungsnehmers ist auch ein späterer Förderungsbeginn als der Tag der Einreichung möglich. Wenn der im dann zu schließenden Förderungsvertrag vereinbarte Betriebsstart nicht innerhalb eines Jahres erfolgt, erlischt der Förderungsvertrag.
Ein Projektstart vor Ende des Calls bzw. vor Förderungszusage erfolgt auf eigenes Risiko. Bei positiver Förderungsentscheidung kann der Förderungsbeginn jedoch rückwirkend mit dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrages (inkl. etwaiger Nachforderungen) festgesetzt werden.
ANTRAGSTELLER: Antragsberechtigt sind Gemeinden und bei größeren gemeindeübergreifenden bzw. regionalen Projekten für mehrere Gemeinden Gemeindeverbände lt. B-VG, Regionalverbände lt. StLREG und Regionalmanagements, die hierbei selbst als Fördernehmer auftreten und den Förderungsvertrag im eigenen Namen abschließen.
EINREICHUNG: Diese erfolgt elektronisch und zusätzlich in Papierform an die zuständige Förderungsstelle.
Zuständige Förderungsstelle:
Land Steiermark
Abteilung 16 Verkehr und Landeshochbau
Öffentlicher Verkehr
Stempfergasse 7, 8010 Graz
T: +43 316 877 8784
E: abteilung16@stmk.gv.at
Betreff: „Mikro ÖV Förderung, Name Förderungsnehmer, Projektname, Projektphase Zeitraum, Förderungsantrag"
z.B. „Mikro ÖV Förderung, Mustergemeinde, Musti, Probebetrieb 2022 - 2024, Förderungsantrag"
Die E-Mails dürfen eine Größe von 10MB nicht überschreiten. Im Bedarfsfall sind die Antragsunterlagen auf mehrere E-Mails aufzuteilen.
ANSPRECHPERSON:
Land Steiermark
Abteilung 16 Verkehr und Landeshochbau
Öffentlicher Verkehr
DI Gernot Aigner
Stempfergasse 7, 8010 Graz
T: +43 316 877 8784
E: gernot.aigner@stmk.gv.at
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Adaptierte Förderungs-Richtlinie, August 2021
Im Zuge des Vollzugs der „Förderungsrichtlinie für Mikro-ÖV in der Steiermark" hat sich Änderungs- bzw. Klarstellungsbedarf ergeben, der nun mit der neu adaptierten Richtlinie vom August 2021 umgesetzt wurde. Dies soll die Förderungsabwicklung für Förderungsnehmer und Förderungsstelle klarer und einfacher machen. Dabei wurde die bestehende Richtlinie aus Mai 2020 weitest gehend gleich belassen und nur in folgenden Punkten geändert:
- Entfall der Untergrenze der Fördersumme (Änderung Richtlinie Punkt 1.1.5 Tabelle 2)
- Entfall der Einreichfrist von einem halben Jahr vor Vertragsende bei laufenden Projekten (Änderung Richtlinie Punkt 1.1.6 (5))
- Fristverzögerungen, die aufgrund verspäteter Förderungsprüfung eintreten, gehen nicht zu Lasten des Förderwerbers (Änderung Richtlinie Punkt 1.1.6 Förderzusage)
- Unvollständige Anträge werden erst dann ausgeschieden, wenn Nachforderungen trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht geliefert werden (Änderung Richtlinie Punkt 1.2.1 1.8)
- Laufende Projekte können im Zuge der Gleichbehandlung auf Antrag auf die neue Richtlinie umgestellt werden (Änderung Richtlinie Punkt 1.2.2)
- Definition der Geringfügigkeit (Ergänzung Anhang A)
- Ergänzung „Förderungsausschluss bei Konkurrenzfahrten" (Ergänzung Anhang A)
- Umwegfahrten sind vom Anhang A ausgenommen (Änderung Anhang A)
Die Neuerungen der Rili vom Mai 2020 bleiben weiter aufrecht (in Stichworten):
- ein Antrag/Förderungsnehmer bei regionalen/gemeindeübergreifenden Projekten
- Kreis der Antragsberechtigten erweitert
- Konkurrenzkriterien vereinfacht und im Anhang der Richtlinie zusammengefasst
- bis 500m Fußweg zumutbar (ausgenommen mobilitätseingeschränkte Personen)
- <7km Fahrtstrecke
- >+/- ½ Stunde Abstand zum ÖV (Linien-Öffentlichen-Verkehr) (ausgenommen mobilitätseingeschränkte Personen)
- auch Förderung anderer Gebietskörperschaften und Abteilungen ist zulässig
- keine Förderung für Gratissysteme
- ausschließliche Förderung von Betriebskosten nach Einreichung und Projektstart
- in Probebetriebsphase: keine Förderung von Prozessbegleitungskosten und Marketing und Werbung und erstmalige Haltestellenerstausstattung mehr; werden über erhöhten Förderungsbeitrag in der Probebetriebsphase jedenfalls teilweise abgegolten;
- in Dauerbetriebsphase: Prozessbegleitungskosten udgl. werden als sonstige Betriebskosten bis 15% der förderfähigen Kosten akzeptiert (einschließlich Haltestellenerstausstattung, Marketing und Werbung und Evaluierungskosten); - Reihung der Antragsteller für neue Projekte, wenn Andrang zu groß ist:
nach Anteil Einwohner ohne ÖV-Güteklasse - auch Reihung des Dauerbetriebs möglich, wenn Fördermittel knapp sind; erstmalige Reihung aber erst bei erster Fortsetzung von Dauerbetrieb
- drei Jahre Dauerbetrieb (statt bisher fünf)
- neue Projekte starten immer im Probebetrieb
Die „Mikro-ÖV"-Strategie des Landes Steiermark fußt auf folgenden 7 Grundsätzen:
- „Mikro-ÖV" leistet für viele Menschen - insbesondere im ländlichen Raum - einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Sicherung von Daseinsgrundfunktionen
Mobilität ist eine wichtige Voraussetzung zur Erfüllung von Daseinsgrundfunktionen, etwa Gesundheitsversorgung, Behördenwege, Einkäufe. Insbesondere im ländlichen Raum ist daher ein Grundangebot an ÖV unverzichtbar. „Mikro-ÖV" erfüllt in diesen Gebieten, in denen aufgrund der geringen Nachfrage keine Regionalbusse verkehren oder Haltestellen des ÖV nicht mehr fußläufig oder mit dem Fahrrad erreichbar sind, eine wichtige (Zubringer-)Funktion.
- „Mikro-ÖV" leistet einen Beitrag zur sozialen Inklusion
Jugendliche und junge Erwachsene sowie weitere Personen ohne Führerschein, SeniorInnen und in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen, aber auch Menschen, die sich keinen eigenen Pkw leisten können oder wollen, sind auf alternative Mobilitätsangebote, insbesondere Angebote des ÖV angewiesen. Teilhabe am sozialen Leben - das reicht vom Besuch von Verwandten und FreundInnen über die Teilnahme am Musikschulunterricht oder am Sporttraining bis hin zum Besuch von Veranstaltungen oder Ausstellungen - ist in vielen Regionen der Steiermark ohne Überwindung großer Entfernungen nicht möglich. Auch hier leistet „Mikro-ÖV" (insbesondere in Kombination mit dem Linienangebot des ÖV) einen unverzichtbaren Beitrag.
- „Mikro-ÖV" soll einen Beitrag zur Erhöhung des Modal-Split-Anteils des Öffentlichen Verkehrs leisten
Neben dem Zu-Fuß-Gehen und dem Radverkehr ist der Öffentliche Verkehr (ÖV) die zentrale nachhaltige Mobilitätsform. „Mikro-ÖV" dient direkt und indirekt (durch seine Zubringerfunktion) der Vermeidung von Fahrten mit dem privaten Pkw und erhöht somit den Anteil des ÖV am Modal Split.
- „Mikro-ÖV" darf nie in Konkurrenz zu den Linienangeboten des Öffentlichen Verkehrs treten, sondern soll - wo immer das möglich ist - als Zubringer fungieren
„Mikro-ÖV" versteht sich als Teil des Öffentlichen Verkehrs. Er sollte so konzipiert sein, dass eine bestmögliche Abstimmung mit dem bestehenden, liniengebundenen ÖV gewährleistet ist. Er ist so zu planen, dass - wenn vorhanden - Haltestellen des Linienverkehrs bedient werden und somit die Zubringerfunktion betont wird. Keinesfalls darf „Mikro-ÖV" in Konkurrenz zum bestehenden ÖV treten. Synergien von „Mikro-ÖV"-Angeboten mit anderen bestehenden Verkehren sind entsprechend zu überprüfen und bestmöglich zu nutzen. Das sind z. B. SchülerInnen-Gelegenheitsverkehre, Kindergartenfahrten und andere spezifische Transportdienste.
- Vorrangige Zielgruppen
Jugendliche und junge Erwachsene
SeniorInnen
ökonomisch benachteiligte Personen
Menschen mit eingeschränkter Mobilität
PendlerInnen
Je nach Bedarf und örtlichen Gegebenheiten können und sollen zusätzlich weitere Zielgruppen bedient werden. Vorwiegend touristische Angebote (wie z. B. Schibusse) werden von der „Mikro-ÖV"-Strategie Steiermark nicht erfasst.
- „Mikro-ÖV" erfordert sorgfältige Planung
Der Einführung eines „Mikro-ÖV"-Angebotes hat eine sorgfältige Planung voranzugehen. „Mikro-ÖV"-Systeme sind im Sinne der Nachhaltigkeit zu planen und umzusetzen (ökologisch, sozial, ökonomisch). Bereits in der Planungsphase ist die Bevölkerung einzubeziehen.
- Qualitätsverbesserung durch regelmäßige Evaluierung
Durch die Erfassung der Anzahl der Fahrgäste, der Nachfrageentwicklung und des Beförderungszwecks, der Zubringerfunktion zum ÖV und der Kosteneffizienz sind die Voraussetzungen für eine aussagekräftige Evaluierung gegeben. In dieser Evaluierung sind die Ergebnisse einer regelmäßigen Erhebung der Fahrgastzufriedenheit einzubeziehen.